Satzung

Förderverein der ev. Kindertagesstätte „Dietrich-Bonhoeffer-Haus“ Dudweiler e.V.
SATZUNG (Stand: März 2020)


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der ev. Kindertagesstätte „Dietrich-Bonhoeffer-Haus“ Dudweiler“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken-Dudweiler.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Kinder der ev. Kindertagesstätte „Dietrich-Bonhoeffer-Haus“ in Dudweiler.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
3.1. ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung der Entwicklung und des Ausbaus der ev. Kindertagesstätte „Dietrich-Bonhoeffer-Haus“ Dudweiler sowie seines pädagogischen Angebotes (Anschaffung von Lehr- und Lernmaterialien, Anschaffungen für den Außenbereich, usw.)
3.2. Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Kindertagesstätte und den mit ihr wirkenden Einrichtungen, wie z.B. Kirchengemeinde, Grundschulen, den zuständigen Verbänden und Institutionen sowie den Menschen, die an der Arbeit der Kindertagesstätte interessiert sind

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln desselben.
3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitglieder des Vereins
1. Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:
1.1. jede volljährige natürliche Person
1.2. jede juristische Person
2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Im Falle der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
3. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen Einspruch bei der Mitgliederversammlung des Vereins erheben.
4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt:
4.1. durch Tod des Mitglieds oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person
4.2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Jahresende, unter Einhaltung einer Drei-Monats-Frist, wirksam wird
4.3. durch den Ausschluss eines Mitglieds, das die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt oder ein Verhalten übt, das den Zweck oder das Ansehen des Vereins zu schädigen geeignet ist
4.4. durch Streichung der Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied zwei Jahre lang keinen Beitrag gezahlt hat

§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Sie muss nicht am Sitz des Vereins stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Notwendigkeit durch den Vorstand festgestellt wird oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden einen schriftlichen Antrag hierauf stellt.
3. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder erfolgt durch schriftliche Einladung per Post und/oder per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse/E-Mail-Adresse des Mitglieds. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung hat insbesondere den Tagungszeitpunkt, den Tagungsort und die Tagesordnung zu enthalten. Die Mitgliederversammlung muss insbesondere folgende Punkte, die mit der Einladung mitgeteilt werden, behandeln:
3.1. Vorstandsbericht (Tätigkeitsbericht),
3.2. Kassen- und Kassenprüfbericht,
3.3. Entlastung des Vorstandes,
3.4. Wahlen,
3.5. Anträge und,
3.6. Verschiedenes.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfä-hig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag erfolgt die Abstimmung geheim. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge können von Mitgliedern oder vom Vorstand gestellt werden.

§ 8 Vorstand und Vorstandsmitglieder
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
2. Der Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Entscheidung bedürfen. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
3. Der erste Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und führt die Einladung zur Mitgliederversammlung durch. Er erledigt die Vereinsgeschäftsführung, insbesondere den Schriftverkehr. Er leitet alle Sitzungen des Vereins. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
4. Der zweite Vorsitzende übt bei Verhinderung des ersten dessen Aufgaben aus.
5. Die Amtszeit der zu wählenden Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Konstituierung des neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Kassenprüfung
Die Kasse ist jährlich von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu über-prüfen. Sie legen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor und beantragen bei ordentlicher Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse
Über alle Versammlungen des Vereins sind Protokolle anzufertigen. Diese sind vom ersten Vorsitzen-den und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die sich aus-schließlich mit diesem Tagesordnungspunkt befassen darf, beschlossen werden.
2. Eine solche Versammlung ist einzuberufen, wenn die Notwendigkeit durch den Vorstand festgestellt wird oder 10% der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden einen schriftlichen Antrag hierauf stellen.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung kann nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
4. Für den Fall der Auflösung werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren benannt.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigenden Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Kindertagesstätte „Dietrich-Bonhoeffer-Haus“ in Dud-weiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss, der die Verwendung des Vermögens zum Inhalt hat, darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden. Der Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter hat das Finanzamt anzufragen, ob dem zugestimmt wird.

§ 12 Notwendige Ergänzung oder Änderung
Der Vorstand wird ermächtigt, ggf. notwendige und zwingende Ergänzungen oder Änderungen der Satzung vorzunehmen, falls von Seiten des Vereinsregisters oder des Finanzamtes Bedenken gegen die Eintragung des Vereins bestehen.

§ 13 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, mit oder zwischen den Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Saarbrücken-Dudweiler, den 03.03.2020

Mitglied werden

Möchten Sie unserem Verein beitreten? Hier können Sie den Mitgliedsantrag herunterladen. Den ausgefüllten Antrag können Sie einfach bei der KITA-Leitung abgeben oder uns per Post
(Förderverein "Dietrich-Bonhoeffer-Haus" Dudweiler e.V., c/o Mike Kupper, Gehlenbergstraße 46, 66125 Saarbrücken).
Mit Ihrer Mitgliedschaft (Jahresbeitrag ab 12,00 EUR) beteiligen Sie sich aktiv an der Vereinsarbeit. Selbstverständlich können Sie unseren Verein auch über den Jahresbeitrag hinaus finanziell unterstützen. Wir freuen uns auf Ihre Mithilfe.

Mitglied werden

Anschrift


Förderverein der ev. Kindertagesstätte
"Dietrich-Bonhoeffer-Haus" Dudweiler e.V.
c/o Mike Kupper
Gehlenbergstraße 46
66125 Saarbrücken

Ansprechpartner


1. Vorsitzender: Pascal Porteset
2. Vorsitzender: Volker Herrmann
Kassenwart: Mike Kupper

Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Spendenkonto


Vereinigte Volksbank
Dillingen, Dudweiler, Sulzbach/Saar

IBAN: DE40 5909 2000 1281 9400 03
BIC: GENODE51SB2
Spenden sind steuerlich absetzbar. 

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